Wer in der Schweiz selbstständig arbeitet, muss sich auch um die eigene Sozialversicherung kümmern. Im Gegensatz zu Angestellten werden die AHV-, IV- und EO-Beiträge nicht über einen Arbeitgeber abgerechnet.
Für Selbstständige ist es deshalb wichtig zu wissen, wie die Beiträge funktionieren und welche Bedeutung sie für die spätere Vorsorge haben.
Wer gilt als selbstständig?
Ob eine Person AHV-rechtlich als selbstständig gilt, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, ob die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird und ob ein eigenes wirtschaftliches Risiko besteht.
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sollte sich deshalb frühzeitig bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.
Wie werden die AHV-Beiträge berechnet?
Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Beiträge an AHV, IV und EO grundsätzlich selbst. Grundlage ist das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Für das Jahr 2026 beträgt der Beitragssatz für Selbstständigerwerbende grundsätzlich 10 %. Bei tieferen Einkommen gilt eine reduzierte Beitragsskala.
Zusätzlich können Verwaltungskosten der Ausgleichskasse anfallen.
Warum sind regelmässige Beiträge wichtig?
Die geleisteten AHV-Beiträge und die entsprechenden Einkommen werden im individuellen Konto (IK) erfasst. Dieses Konto bildet eine wichtige Grundlage für die spätere Berechnung der AHV-Rente.
Es lohnt sich daher, die Beitragszahlungen und den persönlichen IK-Auszug regelmässig zu überprüfen.
Was sollten Selbstständige bei der Vorsorge beachten?
Die AHV ist nur ein Teil der Altersvorsorge. Selbstständige sollten deshalb auch prüfen, wie sie ihre finanzielle Situation im Alter zusätzlich absichern können.
Je nach persönlicher Situation können beispielsweise die Säule 3a, private Sparlösungen oder weitere Vorsorgemöglichkeiten eine Rolle spielen.
Gerade weil Selbstständige ihre berufliche Vorsorge nicht automatisch über einen Arbeitgeber aufbauen, ist eine frühzeitige Planung besonders wichtig.
Was passiert bei einer Aufgabe der Selbstständigkeit?
Wenn die selbstständige Tätigkeit beendet und eine Anstellung aufgenommen wird, ändert sich die Art der Beitragsabrechnung. Die AHV-Beiträge werden dann wieder über den Arbeitgeber abgerechnet.
Bei einem Wechsel zwischen Selbstständigkeit und Anstellung sollte deshalb geprüft werden, ob die Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse korrekt angepasst wurde.
Wichtig zu wissen
- Selbstständige bezahlen AHV, IV und EO grundsätzlich selbst.
- Die Ausgleichskasse entscheidet, ob eine Tätigkeit als selbstständig gilt.
- Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
- Die Beiträge werden im individuellen Konto erfasst.
- Die AHV ist nur ein Teil der persönlichen Altersvorsorge.
- Eine frühzeitige Vorsorgeplanung kann für Selbstständige besonders wichtig sein.
Fazit
Die AHV ist auch für Selbstständige ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung. Da sie ihre Beiträge selbst abrechnen und zusätzlich für ihre persönliche Vorsorge planen müssen, sollten sie ihre Situation regelmässig überprüfen.
Wer AHV, private Vorsorge und die eigene finanzielle Situation frühzeitig betrachtet, kann mögliche Vorsorgelücken besser erkennen und entsprechend planen.
FAQs
Ja. Selbstständigerwerbende müssen grundsätzlich Beiträge an AHV, IV und EO bezahlen.
Die zuständige Ausgleichskasse entscheidet dies im Einzelfall.
Grundlage ist grundsätzlich das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Nein. Anders als bei Angestellten besteht nicht automatisch eine obligatorische berufliche Vorsorge über einen Arbeitgeber.
Die AHV allein deckt nicht den gesamten finanziellen Bedarf im Alter. Eine zusätzliche private Vorsorge kann deshalb sinnvoll sein.